§ 3 Abs. 1 Satz 2 und § 16a des Beschlusses über die Vereinbarung zur Gesamtvergütung und zu arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina im Jahr 2011 - vom 16. Januar 2011, ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2010, werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Beschluss insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand: Die Klage richtet sich gegen den Beschluss des Beklagten, des Landesschiedsamtes Brandenburg für die vertragsärztliche Versorgung, vom 15. Dezember 2010.
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