LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2012
L 8 R 26/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2424/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2012 (L 8 R 26/11) - DRsp Nr. 2012/13901

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen L 8 R 26/11

DRsp Nr. 2012/13901

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2010 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob der Berechnung der Rente des Klägers Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt werden dürfen.

Der 1934 geborene Kläger ist, nachdem er verschiedene Beschäftigungszeiten in Polen zurückgelegt hatte, am 3. Dezember 1988 von Polen in die Bundesrepublik Deutschland (Niedersachsen) übergesiedelt und ist als Aussiedler Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er bezieht - nachdem er auch in Deutschland noch beschäftigt gewesen war - seit dem 1. August 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit von der Beklagten (Bescheid vom 17. Januar 1997). Hierbei wurden die Beschäftigungszeiten in Polen als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigt. Der Bescheid enthält auf dessen Seite 4 den Hinweis, dass sich die Rentenhöhe für die Dauer eines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vermindern könne.