LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2012
L 3 U 198/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 754/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2012 (L 3 U 198/09) - DRsp Nr. 2012/13900

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2012 - Aktenzeichen L 3 U 198/09

DRsp Nr. 2012/13900

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Sonderrechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau H (Verstorbene) gegenüber der Beklagten im Rahmen eines Überprüfungsverfahren die Feststellung eines ihr widerfahrenen Ereignisses als Arbeitsunfall.

Die Verstorbene erlitt in der Zeit, in welcher sie beim "Reinigungs-Service S Reinigung nach Hausfrauenart" als Reinigungskraft beschäftigt war, am 09. Juli 1997 einen Unfall, als sie in der privaten Mietwohnung der Zeugin S zusammen mit den Zeuginnen I und R - der Cousine bzw. der Mutter der Zeugin S - Wohnungsrenovierungsarbeiten (Abziehen von alten Tapeten) verrichtete, hierbei von der Leiter stürzte und sich eine Mehrfragmentfraktur des linken distalen Radius zuzog. Die Verstorbene schilderte den Unfallhergang schriftlich unter dem 08. August 1997 ihrer Krankenkasse gegenüber folgendermaßen:

"Am 09.07.1997 ging ich mit der Cousine meiner Chefin ohne Ihr wissen in die neue Wohnung um der Cousine beim entfernern der Tapete zu helfen. Ich hatte an dem Tag frei. Da ich Jugoslawin bin und die Cousine auch hatte ich eine gute Bekannte gefunden und wollte einfach nur mit Ihr quatschen, dabei half ich Ihr Tapete zu entfernen und fiel von der Leiter."