LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.05.2013
L 8 AL 19/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 64 AL 4077/05

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.05.2013 (L 8 AL 19/09) - DRsp Nr. 2013/16883

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen L 8 AL 19/09

DRsp Nr. 2013/16883

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 und des Bescheides vom 24. März 2006 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Bescheide vom 25. Juli 2005 und 24. März 2006 insoweit zurückzunehmen, als sie die Erstattung von Leistungen verfügen.

Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu drei Vierteln und für das Berufungsverfahren in vollem Umfang zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Zugunstenverfahren, ob die Beklagte berechtigt ist, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit eines Arbeitsverhältnisses zurückzunehmen und vom Kläger die Erstattung von Leistungen zu fordern.