LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2014
L 11 SB 67/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 4242/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2014 (L 11 SB 67/11) - DRsp Nr. 2014/9621

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen L 11 SB 67/11

DRsp Nr. 2014/9621

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil bleibt hiervon unberührt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des Merkzeichens "H" (Hilflosigkeit).

Zugunsten des 1985 geborenen Klägers hatte der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 1992 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 wegen geistiger und körperlicher Entwicklungsverzögerung und Verhaltensstörungen sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "B" (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson), "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "H" festgestellt. Den Feststellungen lag insbesondere ein Gutachten der Fachärztin für Kinderheilkunde S vom 7. Juli 1992 nach ambulanter Untersuchung des Klägers zugrunde.