LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2009
L 3 R 1766/07
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RA 5774/00

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2009 (L 3 R 1766/07) - DRsp Nr. 2009/14080

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen L 3 R 1766/07

DRsp Nr. 2009/14080

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2007 teilweise aufgehoben.

Die Klage wird, soweit sie sich gegen die Entziehung der mit Bescheid vom 19. August 1998 bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab dem 01. Juli 2000 durch den Bescheid vom 05. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2000 richtet, abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Die 1958 geborene Klägerin erlernte im Beitrittsgebiet von 1968 bis 1975 an der Staatlichen Ballettschule B den Beruf einer Bühnentänzerin. Sie war anschließend bis 1979 als Gruppentänzerin und seit 1979 als Solotänzerin, zuletzt an der K Oper B, bis zum 31. Juli 1997 tätig. Ab dem 09. September 1997 arbeitete sie zunächst als Trainingsleiterin der Gruppe W zu einem Honorar von 520 DM. Am 11. Oktober 1999 nahm sie dann eine Vollzeitbeschäftigung als Ballettpädagogin an der Staatlichen Ballettschule und Schule für Artistik B auf, die sie auch heute noch verrichtet.