LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2009
L 27 P 46/08
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 24/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.10.2009 (L 27 P 46/08) - DRsp Nr. 2010/810

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 27 P 46/08

DRsp Nr. 2010/810

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. Mai 2007 und der Schiedsspruch der Beklagten vom 4. Februar 2004 aufgehoben, soweit die Festsetzung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für Zeiträume ab dem 22. Oktober 2003 begehrt wird. Die Beklagte wird verpflichtet, insoweit über den Antrag der Klägerin vom 28. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreites zu drei Vierteln, die Beklagte zu einem Viertel zu tragen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Schiedsspruch der Beklagten zur leistungsgerechten Vergütung für allgemeine Pflegeleistungen und zum angemessenen Entgelt für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege durch die Klägerin.