LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2011
L 29 AS 728/11
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 2531/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2011 (L 29 AS 728/11) - DRsp Nr. 2011/20100

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen L 29 AS 728/11

DRsp Nr. 2011/20100

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege eines Überprüfungsantrages gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Überprüfung "sämtlicher Bescheide" durch den Beklagten.

Der 19xx geborene Kläger und seine Mutter erhielten bis zum 31. Dezember 2004 laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz und erhalten seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2010 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei dem Beklagten, teilte unter Bezugnahme auf eine Vollmacht der Mutter des Klägers mit, er vertrete die rechtlichen Interessen des Klägers, und beantragte wörtlich

"die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide über Grundsicherung nach dem SGB II seit dem 1. 01. 2006 auf ihre Rechtmäßigkeit. Insbesondere bitte ich u Überprüfung sämtlicher Sanktions- und Aufhebungs- und Erstattungsbescheide."