Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über das Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 27. Oktober 2008 wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung.
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