LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2012
L 18 AL 196/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 330/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2012 (L 18 AL 196/11) - DRsp Nr. 2013/3024

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen L 18 AL 196/11

DRsp Nr. 2013/3024

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2008 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Dauer des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1951 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1984 bis 31. März 2006 bei der D C AG in der Fertigung tätig. Am 12. Dezember 2005 schloss der Kläger mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2006 mit Zahlung einer Abfindung iHv 271.289,- € beendet wurde. Am 5. Januar 2006 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alg zum 1. April 2006.