LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.05.2013
L 18 AL 225/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 AL 1208/12

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.05.2013 (L 18 AL 225/12) - DRsp Nr. 2013/16460

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.05.2013 - Aktenzeichen L 18 AL 225/12

DRsp Nr. 2013/16460

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten mit Ausnahme der bereits mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2012 zuerkannten Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die seit 2008 verheiratete Klägerin absolviert seit 16. Januar 2012 eine Umschulung zur Immobilienkauffrau, die voraussichtlich am 14. Januar 2014 endet. Sie ist Mutter des 2005 geborenen J R (J) und des 2007 geborenen E R (E). E wird in der KIB Kita, B, tagsüber betreut. Seit Januar 2011 wird für diese Betreuung lediglich eine Kostenbeteiligung für die Verpflegung in Höhe von 23,- EUR monatlich erhoben (vgl. Kostenbescheid des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin - BA - vom 5. August 2010). J besucht eine Einrichtung zur ergänzenden Betreuung von Grundschulkindern. Neben dem Verpflegungsanteil in Höhe von 23,- EUR ist für diesen Besuch eine Kostenbeteiligung von 13,- EUR monatlich zu entrichten (vgl. Kostenbescheid des BA vom 7. Juni 2011).