LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2012
L 3 R 69/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1131/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2012 (L 3 R 69/10) - DRsp Nr. 2012/9767

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen L 3 R 69/10

DRsp Nr. 2012/9767

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Witwerrente nach der 2007 verstorbenen Versicherten I W (Versicherte).

Der 1934 geborene Kläger war seit 1976 mit der Versicherten verheiratet. Die Eheleute erklärten mit Schreiben vom 03. Februar 1987 gegenüber dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), dass für sie die am 31. Dezember 1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer weiter Anwendung finden sollten (Eingang beim HVBG am 05. Februar 1987). Das Schreiben wurde vom HVBG mit Schreiben vom 12. Februar 1987 an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger weitergeleitet (Eingang am 14. Februar 1987). Die Versicherte bezog ab dem 01. August 1995 Altersrente für Frauen, zuletzt in Höhe von 846,90 Euro brutto bzw. 766,45 Euro netto. Der Kläger bezog im Zeitpunkt des Todes der Versicherten ebenfalls seit Jahren Rente wegen Alters, zuletzt in Höhe von 1.004,28 Euro brutto bzw. 909,88 Euro netto.