LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2012
L 3 R 44/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2518/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2012 (L 3 R 44/09) - DRsp Nr. 2012/10090

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen L 3 R 44/09

DRsp Nr. 2012/10090

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 08. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Überprüfungsverfahren die Anerkennung einer Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Der 1951 in K geborene und durch Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) als Spätaussiedler (§ 4 BVFG) anerkannte Kläger absolvierte in der Zeit vom 31. Dezember 1975 bis zum 30. Dezember 1978 eine 3-jährige Aspirantur in der UdSSR am Lehrstuhl für Bodenbearbeitungs- und Sämaschinen der Hochschule für Mechanisierung und Elektrifizierung der Landwirtschaft T. In diesem Zeitraum erhielt er ein Stipendium von 100 Rubel monatlich, wovon 88 Rubel an ihn ausgezahlt wurden. Nach Abschluss der Aspirantur war der Kläger im Landwirtschaftsinstitut W tätig, und zwar u. a. als Ingenieur und wissenschaftlicher Mitarbeiter, dann als Dozent und Ober-Hochschullehrer am Lehrstuhl für Arbeitsschutz und Produktionsausbildung und am Lehrstuhl für Nutzung des Maschinen- und Fahrzeugparks und Arbeitsschutz, später als Leiter des Lehrstuhls für Sicherung der Lebenstätigkeit, bis er am 20. Dezember 1995 auf eigenen Wunsch entlassen wurde.