LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2012
L 3 R 315/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 5481/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2012 (L 3 R 315/10) - DRsp Nr. 2012/13885

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen L 3 R 315/10

DRsp Nr. 2012/13885

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Kürzung/Absenkung von Entgeltpunkten (EP) für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) i. d. F. des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) um ein Sechstel (§ 22 Abs. 3 FRG) sowie auf 60 % (§ 22 Abs. 4 FRG).

Der 1935 geborene Kläger, der bis zum Erreichen der dortigen Pensionsgrenze als leitender Zootechniker in Omsk/Russische Föderation gearbeitet hatte, übersiedelte am 26. November 1995 nach Berlin, wo er als Spätaussiedler i. S. d. § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt.

Mit Bescheid vom 19. März 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vorgezogene Altersrente und mit Bescheid vom 11. August 1998 Altersrente für langjährig Versicherte. Im Hinblick auf die ab dem 01. Dezember 1996 gewährte vorgezogene Altersrente, die höher war als die Altersrente für langjährig Versicherte, wurde nicht diese gezahlt, sondern die bisherige Rente wurde ab dem 01. August 1998 geleistet.