Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 2. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 650 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen bestandskräftige Bescheide des Beklagten.
Der 19xx geborene Kläger bezog bis zum 27. August 2008 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Am 26. August 2008 beantragte er bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die antragsgemäß gewährt wurden.
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