Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Er beantragte am 24. Oktober 2002 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, er sei zuletzt von 1990 bis April 2002 selbstständiger Handelsvertreter gewesen. Auf Veranlassung des Arbeitsamtes war der Kläger im Juli 2002 ärztlich untersucht worden. Die Ärztin hielt hierzu fest, der Kläger sei täglich nur 1 bis 2 Stunden für leichte Arbeiten erwerbsfähig, er leide an Verschleißerscheinungen der HWS und LWS mit anhaltenden Schmerzen und einer Abnutzung des linken Kniegelenkes, mit einer Besserung sei nicht zu rechnen.
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