LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2009
L 15 SO 113/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 88 SO 3031/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2009 (L 15 SO 113/08) - DRsp Nr. 2009/14702

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen L 15 SO 113/08

DRsp Nr. 2009/14702

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.472,77 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin als Vermieterin begehrt vom Beklagten (als Drittschuldner) die Zahlung eines Kostenvorschusses für eine (künftige) Teilrenovierung der an die Beigeladene vermieteten Wohnung.

Die 1915 geborene pflegebedürftige Beigeladene erhält vom Beklagten ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter. Sie wohnt als Mieterin in einer Wohnung der Klägerin.