Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Mai 2009 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 5.808,79 Euro wegen verspäteter Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Nachversicherung.
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