Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 08. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 01. August 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) nach der Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (
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