Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Einzelfallhelfer seit dem 11. Februar 2003 nicht als abhängig Beschäftigter der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und der Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin.
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