LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2012
L 13 VS 32/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 192 VS 28/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2012 (L 13 VS 32/11) - DRsp Nr. 2013/3034

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen L 13 VS 32/11

DRsp Nr. 2013/3034

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Höhe des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - bis zum 20. Dezember 2007 geltende Bezeichnung - von 30 nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB).

Der 1967 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Er leistete ab dem 04. Januar 1988 seinen Grundwehrdienst in der Nachschubausbildungskompanie in der H-Kaserne in U ab. Am 27. Januar 1988 rutschte der Kläger beim Reinigen seiner Waffe in der Stube auf dem mit Waffenöl verschmierten Boden aus, wodurch es zu einer Schulterluxation rechts mit Knochenabsplitterungen kam.