LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2012
L 13 SB 273/10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 65/09

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2012 (L 13 SB 273/10) - DRsp Nr. 2013/3032

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 273/10

DRsp Nr. 2013/3032

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. September 2010 geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 09. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2009 verpflichtet, für den Kläger das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) ab dem 26. Mai 2010 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu 2/3 zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "aG" ab dem 14. Januar 2008.

Der 1937 geborene Kläger ist geschieden und bewohnt ein Eigenheim. Er ist gelernter Forstwirt und war zuletzt als Bürgermeister bis 1981 tätig. Seitdem bezieht er Rentenleistungen sowie ein Pflegegeld der Pflegestufe I. Die Pflege wird von seiner Tochter und deren Ehemann, die in einem Nachbarhaus wohnen, übernommen.