Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Beklagte die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die dabei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1939 geborene Kläger erhielt am 20. Juli 1962 nach Abschluss seiner Ausbildung an der Ingenieurschule für Bauwesen in E die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur".
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