Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) und 2.) für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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