LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2012
L 1 KR 28/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 940/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2012 (L 1 KR 28/09) - DRsp Nr. 2012/15337

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 28/09

DRsp Nr. 2012/15337

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.532,56 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der AOK Halle, als Einzugsstelle vom Kläger als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus Beschäftigungsverhältnissen im Frühjahr 1993 samt Säumniszuschlägen verlangen darf.

Im Jahr 1993 plante die R K GmbH & Co. Btechnik in W KG (nachfolgend nur noch: "R. K. W KG") in einem Gebäude des Komplexes der ehemaligen Filmfabrik in W eine von ihr aufbereitete Filmbeschichtungsanlage zu betreiben. Das Unternehmen wurde (erst) am 1. September 1993 in H zum Gewerberegister angemeldet unter Angabe der Handelsregisternummer HRA des Handelregister H, der persönlich haftenden Gesellschafterin R K GmbH, K, H und Frau U K als Geschäftsführerin. Neben der R. K. W KG gibt es -möglicherweise, dies kann dahingestellt bleiben- auch eine RK GmbH & Co. Bmaschinen H, deren Komplementärin ebenfalls die R K GmbH ist (Handelsregister H HRA ...).

In der Zeit vom 25. Februar 1993 bis zum 20. Juni 1993 waren bei dem Unternehmen elf Arbeitnehmer beschäftigt: