Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.532,56 EUR festgesetzt.
Im Streit steht, ob die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der AOK Halle, als Einzugsstelle vom Kläger als Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus Beschäftigungsverhältnissen im Frühjahr 1993 samt Säumniszuschlägen verlangen darf.
Im Jahr 1993 plante die R K GmbH & Co. Btechnik in W KG (nachfolgend nur noch: "R. K. W KG") in einem Gebäude des Komplexes der ehemaligen Filmfabrik in W eine von ihr aufbereitete Filmbeschichtungsanlage zu betreiben. Das Unternehmen wurde (erst) am 1. September 1993 in H zum Gewerberegister angemeldet unter Angabe der Handelsregisternummer HRA des Handelregister H, der persönlich haftenden Gesellschafterin R K GmbH, K, H und Frau U K als Geschäftsführerin. Neben der R. K. W KG gibt es -möglicherweise, dies kann dahingestellt bleiben- auch eine RK GmbH & Co. Bmaschinen H, deren Komplementärin ebenfalls die R K GmbH ist (Handelsregister H HRA ...).
In der Zeit vom 25. Februar 1993 bis zum 20. Juni 1993 waren bei dem Unternehmen elf Arbeitnehmer beschäftigt:
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