LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2012
L 1 KR 15/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 122/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.04.2012 (L 1 KR 15/10) - DRsp Nr. 2012/9780

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 15/10

DRsp Nr. 2012/9780

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Beklagte der bei ihr krankenversicherten Klägerin Kosten für eine Haushaltshilfe im Zeitraum 1. Februar 2007 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 4.368 Euro erstatten muss.

Die 1965 geborene Klägerin lebt mit ihrem 1948 geborenen Ehemann und fünf Kindern (geboren 1990, 1991, 1994, 1999 und 2004) in einem gemeinsamen Haushalt.

Am 23. Juni 2006 wurde die Klägerin als Fußgängerin von einem Auto angefahren. Sie erlitt Verletzungen und ein psychisches Trauma und befand sich bis 30. Juni 2006 in stationärer Behandlung.

Sie beantragte bei der Beklagten zeitnah die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe.