LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2014
L 34 AS 1130/11
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 1736/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2014 (L 34 AS 1130/11) - DRsp Nr. 2014/7045

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen L 34 AS 1130/11

DRsp Nr. 2014/7045

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

Die 1966 geborene Klägerin zu 1) und ihr am 09. März 1964 geborener Ehemann - der Kläger zu 2) - bewohnten im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen mit ihren im streitgegenständlichen Zeitraum minderjährigen Kindern, dem 1988 geborenen und vormaligen Kläger zu 3) S (im folgenden: S H.) sowie dem 1992 geborenen Kläger zu 3) (vormals Kläger zu 4)) in Haushaltsgemeinschaft mit dem Vater der Klägerin zu 1) das im Miteigentum der Klägerin stehende 162 qm große Haus unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse mit einer Wohnfläche von 132 qm. Die Kläger verfügen darin über keine abgeschlossene Wohnung; Flur, Bad, Küche und Abstellraum werden gemeinsam benutzt.

Die Klägerin bezog im Jahr 2004 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe.