LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2014
L 13 VG 12/13
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VG 110/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2014 (L 13 VG 12/13) - DRsp Nr. 2014/9592

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen L 13 VG 12/13

DRsp Nr. 2014/9592

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Versorgungsleistungen als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1949 geborene Kläger ist von Beruf Lehrer und seit Oktober 2007 Rentenbezieher.

Am 12. Juni 2009 wurde der Kläger im Eingangsbereich der Reha-Klinik St. M in Bad B in Baden-Württemberg von zwei Polizeibeamten zur Durchsetzung eines Platzverweises in Gewahrsam genommen, wobei ihm Handschellen angelegt wurden und er anschließend mit einem Einsatzfahrzeug zu einer Obdachlosenunterkunft verbracht wurde.