LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2014
L 13 SB 58/12
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 SB 37/10

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2014 (L 13 SB 58/12) - DRsp Nr. 2014/9350

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 58/12

DRsp Nr. 2014/9350

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt noch die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung).

Die 1958 geborene Klägerin war zuletzt bei einer freiberuflichen Hebamme als hauswirtschaftliche Kraft beschäftigt und ist seit dem Jahr 2003 arbeitslos. Zwischenzeitlich bezieht sie seit dem Jahr 2012 eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Mit letztem bestandskräftigem Bescheid vom 8. Februar 2008 anerkannte der Beklagte aufgrund einer bestehenden Depression unverändert einen GdB von 30 und lehnte zudem die Zuerkennung von Merkzeichen ab.