LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.09.2014
L 13 VM 61/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VM 85/99

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.09.2014 (L 13 VM 61/08) - DRsp Nr. 2014/15855

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen L 13 VM 61/08

DRsp Nr. 2014/15855

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche nach dem Gesetz über den Abschluss von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen (Unterstützungsabschlussgesetz - UntAbschlG) wegen der Folgen einer 1987 an seiner rechten Hand durchgeführten Operation geltend.

Der 1963 geborene Kläger leidet an einer Dupuytren`schen Erkrankung am fünften Finger der rechten Hand. Er wurde am 5. Januar 1987 im Krankenhaus W wegen seiner Erkrankung am fünften Finger der rechten Hand operiert. Nach seinen Angaben litt er vor dieser Operation an der rechten Hand noch nicht unter funktionellen Einschränkungen oder einer Beugekontraktur infolge der Dupuytren`schen Erkrankung, lediglich das Fingerendglied des fünften Fingers auf der Außenseite sei verdickt gewesen. Eine zweite Operation erfolgte am 10. Februar 1989, da es zu einer Kontraktur des fünften Fingers rechts mit Einbeziehung der Haut der Beugeseite des Fingers gekommen war.