Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 4. Juni 2009 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 5. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2008 verpflichtet, bei dem Kläger ab dem 7. April 2011 einen Grad der Behinderung von 70 festzustellen.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens (zum Az. L 13 SB 77/11) zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 7. Februar 2007 bei dem 1948 geborenen Kläger ab Oktober 2006 einen GdB von 50 für eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, eine operierte Wirbelsäule, und einen verheilten Wirbelbruch festgestellt.
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