LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.07.2012
L 13 VM 38/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VM 10/06

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.07.2012 (L 13 VM 38/11) - DRsp Nr. 2013/1937

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen L 13 VM 38/11

DRsp Nr. 2013/1937

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2006 verurteilt, eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz anzuerkennen und dem Kläger eine Beschädigtenrente entsprechend einem Grad der Schädigungsfolgen von 40 ab dem 1. Juli 2002 zu gewähren.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Herzerkrankung als weitere Schädigungsfolge einer erlittenen Haft in der ehemaligen DDR sowie die Gewährung einer Beschädigtenrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 60 auf der Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der 1944 geborene Kläger ist Dipl.-Ingenieur für Bauwesen und war zuletzt bei der obersten Bauaufsicht in der Senatsverwaltung tätig. Seit Mai 2007 ist der Kläger Rentenbezieher.