LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.07.2012
L 13 SB 9/10
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 135/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.07.2012 (L 13 SB 9/10) - DRsp Nr. 2013/1936

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 9/10

DRsp Nr. 2013/1936

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2009 und der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 in der Fassung des Bescheides vom 25. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 aufgehoben.

Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des zu ihren Gunsten festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf (letztlich) 40.

Die Klägerin ist im Jahre 1949 geboren und war zuletzt als Heimleiterin und Dozentin tätig. Seit dem 1. Januar 2007 bezog sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und nunmehr seit 2009 eine Altersrente wegen Schwerbehinderung.

Im Dezember 1997 musste sich die Klägerin auf Grund einer bösartigen Krebserkrankung (Mamakarzinom) einer Operation mit Teilresektion der rechten Brust unterziehen.

Auf Antrag der Klägerin vom 22. Juni 1998 stellte das Versorgungsamt P mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Juni 1998 einen Gesamt-GdB von 50 aufgrund des operierten Brustdrüsenleidens (im Stadium der Heilungsbewährung) fest.