Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Sozialgerichts, dass die von ihm vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage vom 9. März 1995 (Az.: S 46 VS 565/95) durch Klagerücknahme erledigt ist.
Mit Bescheid vom 17. Juni 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1995 stellte der Beklagte für den Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 fest, lehnte jedoch die zudem begehrte Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) ab.
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