LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2012
L 3 U 35/09
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 1032/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2012 (L 3 U 35/09) - DRsp Nr. 2012/17796

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen L 3 U 35/09

DRsp Nr. 2012/17796

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Februar 2009 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls die gesetzlich zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls vom 23. Juni 2007 als Versicherungsfall.

Der Kläger erlitt am 23. Juni 2007 einen Unfall, als er der seit Oktober 2006 zeitweise im Kunstunterricht der Schule tätig geworden Künstlerin E N half, die im Rahmen eines über das Bezirksamt M finanzierten und durch das Quartiersmanagement S bereit gestellten Projektes "Wandmalerei" von den Kindern der H-Grundschule erstellten Bilder im Schulflur anzubringen, dabei von der Stufe der schuleigenen Leiter abrutschte, auf den Boden stürzte und sich einen Fersenbeintrümmerbruch und einen Bänderriss zuzog.