LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2012
L 3 R 1108/10
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1182/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2012 (L 3 R 1108/10) - DRsp Nr. 2012/13886

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen L 3 R 1108/10

DRsp Nr. 2012/13886

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 in der Fassung des Bescheides vom 05. September 2011 insoweit aufgehoben, als dass damit für den Zeitraum vom 01. bis zum 07. Dezember 2007 Übergangsgeld über einen Betrag in Höhe von 20,56 Euro kalendertäglich bzw. über einen Betrag von 143,92 Euro hinaus verrechnet wird. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die sich daraus ergebende Nachzahlung auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung des ihm für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum vom 02. April 2007 bis zum 07. Dezember 2007 bewilligten Übergangsgeldes.