LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2012
L 2 U 224/07
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 9/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.04.2012 (L 2 U 224/07) - DRsp Nr. 2012/10371

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 - Aktenzeichen L 2 U 224/07

DRsp Nr. 2012/10371

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am 03. Mai 2001 im Rahmen des Schulsportes erlittenen Sturzes als Arbeitsunfall.

Vor dem hier streitigen Sturz hatte der 1987 geborene Kläger bereits am 27. Februar 2001 einen Unfall im Sportunterricht erlitten, als er beim Ballspielen umknickte, stürzte und eine erstmalige Kniescheibenluxation links bemerkte.

Am 03. Mai 2001 stürzte der Kläger vormittags im Schulunterricht als Schüler der 7. Klasse einer Gesamtschule bei trockenem, sonnigem, warmen Wetter beim Lauf im einleitenden Stundenteil auf einem nahe der Schule gelegenen Außengelände. Der herbeigerufene Rettungsdienst brachte den Kläger in das C Klinikum C, wo er bis zum 11. Juni 2001 stationär behandelt wurde. Im Entlassungsbericht vom selben Tag sind folgende Diagnosen genannt:

- Hemiparese rechts, Facialisparese rechts, Hornersyndrom links durch

- Dissektion der linken A. carotis interna mit Raumeinengung im Bereich des Karo-tissiphons,

- Ischämien im Stammganglienbereich links unter Einschluss des Caput nuclei caudatus und Nucleus lentiformis und des vorderen Anteils der Capsula interna,