Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 2. November 2011 aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2009 wird aufgehoben, soweit der Beklagte darin die Gewährung von Leistungen versagt hat.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Gewährung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Der 1988 geborene Kläger beantragte am 27. Januar 2009 bei dem Beklagten SGB II-Leistungen, ohne Kosten der Unterkunft und Heizung geltend zu machen. Er lebte seinerzeit mit seiner Mutter V S und deren Lebenspartner in einem gemeinsamen Haushalt. Auf Anfrage des Beklagten nach Vorlage von Einkommensnachweisen der Mutter und des Lebenspartners wies der Kläger darauf hin, dass diese sich weigerten, entsprechende Unterlagen herauszugeben.
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