LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2014
L 9 KR 313/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 81 KR 372/11

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.02.2014 (L 9 KR 313/11) - DRsp Nr. 2014/9591

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen L 9 KR 313/11

DRsp Nr. 2014/9591

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2011 aufgehoben.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen zur Vorabgenehmigungspflicht von Krankentransporten.

Bei den Klägern zu 2) bis 28) handelt es sich um Krankentransportunternehmen, die in Berlin Krankenbeförderungsleistungen mit Krankentransportwagen (KTW) anbieten und jeweils über eine Genehmigung gemäß § 3 Rettungsdienstgesetz Berlin (RDG) verfügen. Das Fahrpersonal der Krankentransporte besteht aus Rettungssanitätern, Rettungshelfern oder Rettungsassistenten mit jeweils theoretischer und praktischer Ausbildung.