Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte zur Feststellung von Daten nach dem
Der Kläger ist im Juni 1938 geboren und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. In ein Zusatzversorgungssystem im Sinne des
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