LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2012
L 8 R 808/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RA 301/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2012 (L 8 R 808/08) - DRsp Nr. 2012/3685

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 8 R 808/08

DRsp Nr. 2012/3685

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zur Feststellung von Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist.

Der Kläger ist im Juni 1938 geboren und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. In ein Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG war er nicht aufgenommen worden oder eingetreten. Ab 1. Juni 1978 entrichtete er Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR (FZR). Seit 1. Juli 2003 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.