LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2012
L 8 R 2/08
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3970/07

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.01.2012 (L 8 R 2/08) - DRsp Nr. 2012/3684

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 8 R 2/08

DRsp Nr. 2012/3684

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen der Jahre 2008-2011 werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Klägerin ist im Oktober 1941 geboren worden. Bis zum 2. Oktober 1990 hat sie ihr Berufsleben in der DDR zurückgelegt; auch danach war sie bis zum 31. Oktober 2006 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Wirkung ab 1. März 1967 war sie in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVI) mit einem Rentensatz von 60 % aufgenommen worden (Urkunde vom 23. Mai 1967). Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) bei der Beklagten durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27. Februar 2001 die Zeit vom 1. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVI und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte fest.