Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1950 geborene Klägerin begehrt die Vormerkung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und zur Feststellung der dabei erzielten Arbeitsentgelte.
Nach einem Studium an der T U D erwarb sie dort 1973 den akademischen Grad Diplomingenieurökonom. Am 1. Oktober 19nahm sie eine Tätigkeit als O im Bereich L und T in der V V B K- und L auf. Diese führte ab dem 1. Januar 19 die Bezeichnung "VK K und L". Ab diesem Zeitpunkt übernahm die Klägerin die Arbeitsaufgabe "G P".
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