LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2010
L 27 R 1837/06
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 RA 4991/04

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2010 (L 27 R 1837/06) - DRsp Nr. 2011/3969

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen L 27 R 1837/06

DRsp Nr. 2011/3969

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie im Zeitraum vom 15. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) zugehörte; ferner begehrt sie Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

Die im Oktober 1952 geborene Klägerin erlangte im September 1975 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur zu führen. Sie war in der Zeit vom 15. September 1975 bis zum 21. Mai 1978 als Entwicklungsingenieur im Betrieb Nachrichtenelektronik in G beschäftigt. Vom 22. Mai 1978 bis zum 30. Juni 1990 stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis zum volkseigenen Betrieb Funk- und Fernmeldeanlagenbau Berlin (VEB FFAB). Hier war sie zuletzt als Ingenieur für wissenschaftlich-technische Grundsatzarbeit eingesetzt. Seit dem 01. Dezember 1983 entrichtete die Klägerin Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung. Während des Bestehens der DDR erfolgte keine ausdrückliche Einbeziehung der Klägerin in ein Versorgungssystem.