LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2010
L 22 LW 1/09
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 18.06.2009

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2010 (L 22 LW 1/09) - DRsp Nr. 2011/423

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen L 22 LW 1/09

DRsp Nr. 2011/423

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beigeladenen sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Klägerin hat 225 Euro als Missbrauchskosten an die Landeskasse zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht zur Beklagten.

Die 1956 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Beigeladenen, der seit dem 01. Juli 2004 ein landwirtschaftliches Unternehmen als Nebenerwerbslandwirt führt.

Mit Bescheid vom 10. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin zur Landwirtschaftlichen Alterskasse fest. Die hiergegen erhobene Klage ist zurückgenommen worden.

Den am 04. Oktober 2004 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht, der damit begründet worden war, dass die Klägerin Hausfrau sei, wies die Beklagte mit Bescheid vom 05. Dezember 2005 zurück. Das gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2007 beim Sozialgericht Potsdam unter dem Az.: S 16 LW 1/08 geführte Klageverfahren ist zum Ruhen gebracht und danach aus dem Prozessregister ausgetragen worden.