Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf die Anerkennung seiner Atemwegsbeschwerden als Berufskrankheit (BK) Nr. 81 der Berufskrankheiten-Liste der ehemaligen DDR (Arbeitsbedingte irritative und allergische Atemwegs- und Lungenerkrankungen) und nach der Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (
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