Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten, die über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuer-kennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) streiten, begehren die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|