LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.07.2013
L 13 SB 226/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 139 SB 2802/08

LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.07.2013 (L 13 SB 226/12) - DRsp Nr. 2013/21126

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 226/12

DRsp Nr. 2013/21126

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten vorliegend noch über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G".

Mit Bescheid vom 13. April 1999 stellte der Beklagte bei dem im Jahre 1949 geborenen Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 fest. Dem legte er, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme des Arztes für Innere Medizin Dr. S ergibt, folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde (zugrunde gelegte Einzel GdB in Klammern):

Leberschaden und psychische Veränderungen bei Genussmittelgebrauch (70)
Funktionseinschränkung des linken Beines nach operativ versorgter Stichverletzung am linken Oberschenkel (Arbeitsunfall) mit nachfolgender Lungenembolie und Implantation eines Vena-Filters, Narbenbruch im Oberbauchbereich (20)
Beginnender Wirbelsäulenverschleiß (10)
Krampfaderleiden (10)
Beginnender Gelenkverschleiß, Dupuytren'sche Kontraktur der linken Hand (10)

Merkzeichen erkannte der Beklagte nicht zu.