Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung und Entschädigung einer Hauterkrankung.
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