Die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV) vom 03. April 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Seite 99) ist unwirksam.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Antragsteller begehren die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Senat von Berlin in seiner Sitzung vom 03. April 2012 unter Berufung auf § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (AG- SGB II) erlassenen Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung - WAV), die am 13. April 2012 verkündet worden (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (GVBl) S 99) und am 01. Mai 2012 in Kraft getreten ist (§ 8 WAV).
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