Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2009 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides.
Der 1979 geborene Kläger ist ausgebildeter Verkäufer. Seit 24. September 2004 ist er arbeitslos. Er bezieht seit 01. Januar 2005 Arbeitslosengeld II.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine "Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Zusatzjob)" gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor und gab dazu an:
Bezeichnung der Tätigkeit: Hilfsarbeiter/in ohne nähere Tätigkeitsangabe
Beschreibung/Anforderungen: Kontroll- und Sichtungsarbeiten, insbesondere zur Aufnahme bestehender Mängel, Laubsammelarbeiten zur Bekämpfung der Kastanienminiermotte, Beseitigung von Unkraut auf Wegen, Vorbereitung von Abfall zur Entsorgung
Als Tätigkeitsort(e) war die Anschrift des Trägers in B genannt. Der zeitliche Umfang sollte 30 Stunden wöchentlich betragen.
Lage und Verteilung: Teilzeit - flexibel.
Dauer der Tätigkeit: vom 30.10.2008 bis 12.02.2009
Die Kurzbezeichnung der Maßnahme lautete "Bekämpfung der Kastanienminiermotte"
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